Satzung der St. Johannes-Schützenbruderschaft Lindern, 1925 e.V.

 

Mitglied des Bezirkverbandes Geilenkirchen im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V.

§1 Name und Sitz

Die Bruderschaft trägt den Namen „St. Johannes-Schützenbruderschaft 1925, Lindern e.V.“

Sie ist unter diesem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Geilenkirchen unter Nr.232 eingetragen und hat ihren Sitz in Geilenkirchen, Stadtteil Lindern.

 

§2 Wesen und Aufgabe

(1) Die Bruderschaft ist eine Vereinigung von Männern und Frauen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. bekennt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und Rahmensatzungen in ihrer jeweils gültigen Fassung für die Bruderschaft verbindlich sind.

(2) Getreu dem Leitsatz des Bundes „Für Glaube, Sitte, Heimat“ verpflichten sich die Mitglieder der Bruderschaft

a) zum Bekenntnis des Glaubens durch:

- aktive religiöse Lebensführung,

- Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit

- Werke christlicher Nächstenliebe;

b) zum Schutz der Sitte durch:

- Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,

- Gestaltung echter, brüderlicher Geselligkeit,

- Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport;

c) zur Liebe der Heimat durch:

- Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,

- tätige Nachbarschaftshilfe,

- Pflege der geschichtlichen Überlieferungen und des althergebrachten Brauchtums,

   vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und Fahnenschwenkens.

 

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977.

(2) Die Bruderschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Bruderschaft werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied können Männer und Frauen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unbescholten und bereit sind, sich dieser Satzung und damit dem Statut des Bundes zu verpflichten.

(2) Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorsitzenden zu richten. Über Aufnahme oder Ablehnung des Antrags entscheidet der Vorstand; die Entscheidung ist dem Antragsteller alsbald mitzuteilen.

(3) Die Bruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Männer und Frauen. Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Annahme dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder zur Verwirklichung des Leitsatzes „Für Glaube, Sitte, Heimat“ und zur christlichen Lebenshaltung.

(4) Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der übereinstimmenden Zustimmung von Vorstand und Präses der Bruderschaft.

(5) Nichtkatholische Christen verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft grundsätzlich zur Beachtung der christlichen Grundlagen des Bundes.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Bruderschaft bzw. auf Auseinandersetzung. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären.

(7) Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied sich nicht an die Satzung der Bruderschaft hält, das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft und des Bundes schädigt oder durch sein Verhalten den Geist der Brüderlichkeit gröblich verletzt oder wenn es mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.

(8) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit; dem Mitglied ist zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus, bis dahin ist es vom Amt suspendiert.

(9) Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde, die an das Ehrengericht das Bundes zu richten ist.

(10) Die Bruderschaft hat aktive und fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder sind von der Verpflichtung der körperlichen Beteiligung bei den Aktivitäten befreit; einen Anspruch auf Befreiung haben körperlich behinderte, beruflich verhinderte und auswärts wohnende Mitglieder.

 

§5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen, und zwar spätestens bis zum Beginn des Patronatsfestes.

(2) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, sich an den Veranstaltungen zu beteiligen, deren Durchführung von der Generalversammlung beschlossen wurde bzw. solcher, mit deren Vorbereitung der Vorstand beauftragt wurde.

(3) An kirchlichen Veranstaltung aller Art, am Begräbnis eines Mitgliedes und an Gemeinschaftsveranstaltungen in der Pfarrgemeinde sollen sich nach Möglichkeit alle Mitglieder beteiligen.

(4) Jedes Mitglied sollte sich verpflichtet fühlen, an der jährlichen Generalversammlung teilzunehmen.

(5) Jedes Mitglied hat das Recht auf Teilnahme beim Königsvogelschießen, solange seine Mitgliedschaft nicht ruht. Die Teilnahme eines Mitgliedes am Vogelschuss kann durch den Vorstand unterbunden werden, wenn 2/3 der gewählten Vorstandsmitglieder dafür stimmen. Dies kann im Vorfeld des Vogelschusses oder beim Vogelschuss selber geschehen. Die Gründe müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung dargelegt werden.

(6) Jedes aktive Mitglied hat Anspruch auf eine Tracht, die bei allen Veranstaltungen der Bruderschaft in sauberem gutem Zustand vollständig zu tragen ist. Die Kosten der Erstausstattung der Tracht werden anteilmäßig von der Bruderschaft und dem Mitglied bestritten, über die Höhe der Anteile befindet die Generalversammlung. Die Tracht bleibt Eigentum der Bruderschaft und ist bei Ausscheiden aus der aktiven Mitgliedschaft bzw. aus der Bruderschaft unaufgefordert zurückzugeben.

(7) Bei Rückgabe wird die Tracht oder Teile davon vom Vorstand bzw. von einem Beauftragten abgeschätzt und der entsprechende Eigenanteil dem Mitglied erstattet.

 

§6 Schützenjugend

(1) Junge Menschen bis zum 24.Lebensjahr werden in Gruppen der Schützenjugend erfasst, und zwar bis zum vollendeten 16.Lebensjahr als Schülerschützen und bis zum vollendeten 25.Lebensjahr als Jungschützen.

(2) Pflichten und Recht der Schützenjugend sind im Statut der St. Sebastianus Schützenjugend geregelt.

(3) Führungskräfte der Schützenjugend können auch über das 25.Lebensjahr hinaus ein Amt in der Schützenjugend ausüben.

(4) Schülerschützen und Jungschützen bis zum vollendeten 18.Lebensjahr sind nicht beitragspflichtig, sie nehmen an den Mitgliederversammlungen beratend teil. Mit dem Beginn des 19.Lebensjahres werden die Jungschützen vollberechtigte Mitglieder und als solche beitragspflichtig und stimmberechtigt.

 

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Generalversammlung mit 2/3-Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Vorschläge kommen von der Generalversammlung des Vorjahres oder vom Vorstand. Ehrenmitglieder genießen volle Mitgliederrechte, sind aber von der Beteiligung bei den Veranstaltung befreit.

 

§ 8 Organe der Bruderschaft

Organe der Bruderschaft sind:

- die jährliche Generalversammlung im Januar

- Mitgliederversammlung aus besonderen Anlässen

- der Vorstand.

 

§ 9 General- und Mitgliederversammlungen

(1) Einmal jährlich, möglichst am Sebastianustag (20.01) oder in dessen Nachbarschaft möglichst in Verbindung mit einer Gemeinschaftsmesse, ist die Generalversammlung durchzuführen.

(2) Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand beantragen.

(3)Die General- und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder vom Schriftführer, im Falle der Verhinderung von deren Vertreter einberufen und geleitet. Hierzu ist mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen. Die Tagesordnung ist mit der Einladung oder bei Beginn der Versammlung bekannt zugeben.

(4) Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen; auf Verlangen eines oder mehrerer Mitglieder ist schriftlich abzustimmen.

(5) Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit ausreichend, soweit diese Satzung in Einzelfällen nicht etwas anderes bestimmt.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlungen und der Generalversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Generalversammlung gehören:

- Wahl des Vorstands im Rhythmus von drei Jahren,

- jährliche Wahl von zwei Kassenprüfern, die Wiederwahl im Folgejahr ist unzulässig

- Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer

- Anerkennung des Protokolls der letzten Generalversammlung

- Entlastung des Vorstands nach der Rechnungslegung

- Beschlussfassung über Jahresrechnung und Haushaltsplan

- Festsetzen der Mitgliedsbeiträge und Kostenanteile beim Kauf von Trachten

- Bestätigung der Aufnahme neuer Mitglieder bzw. anderer Veränderungen im

  Mitgliederbestand

- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

- Beschlussfassung über die Auflösung der Bruderschaft

- Wahl der Offiziere und Fahnenträger im Rhythmus von 6 Jahren.

(2) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Bruderschaft ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Ist die Generalversammlung bzw. eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die über Satzungsänderungen oder Auflösung entscheiden soll, nicht von 2/3 der Mitglieder besucht, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist; ein Beschluss bedarf auch bei dieser Versammlung der ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Anträge und Beschlüsse sind in fortlaufenden Protokollen festzuhalten und vom Vorsitzenden, vom Präses und vom amtierenden König zu unterschreiben; dies trifft für Protokolle der Generalversammlung und von außerordentlichen Mitgliederversammlungen zu.

(5) Die übrigen Mitgliederversammlungen, die bei Bedarf vom Vorstand einberufen werden, dienen in der Regel der Vorbereitung bzw. Abrechnung von Einzelveranstaltungen der Bruderschaft; Beschlüsse und Absprachen bei diesen Versammlungen werden vom Schriftführer protokollhaft festgehalten.

 

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden (Brudermeister) und dessen Vertreter,

- dem Schriftführer und dessen Vertreter,

- dem Kassierer und dessen Vertreter,

- dem General und seinem Adjutanten,

- dem Schießmeister und dessen Vertreter,

- dem Jungschützenmeister und dessen Vertreter.

(2) Dem Vorstand gehört der amtierende König als ordentliches Mitglied an.

(3) Der Vorstand wird im Rhythmus von drei Jahren von der Generalversammlung gewählt, bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

(4) Beim vorzeitigen Ausscheiden oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes kann bei der nächsten Generalversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes durchgeführt werden.

(5) Der geistliche Präses der Bruderschaft ist der Pfarrer der kath. Pfarrgemeinde St. Johannes, Lindern oder ein von ihm benannter Priester. Der Präses kann auf eigenen Wunsch oder auf Einladung der Bruderschaft an den Veranstaltungen der Bruderschaft teilnehmen.

 

§ 12 Gesetzlicher Vorstand

(1) Der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(2) Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; sie sind berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen für die Bruderschaft abzugeben.

(3) Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neugewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

 

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

(1) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört:

- Führung der laufenden Geschäfte,

- Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,

- Erstattung von Tätigkeitsberichten,

- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge bzw. Ausschluss von Mitgliedern.

(2) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder vom Schriftführer, im Falle deren Verhinderung von den Vertretern einberufen und geleitet.

(3) Anträge und Beschlüsse sind in fortlaufenden Protokollen festzuhalten und vom Vorsitzenden oder vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 14 Aufgaben der Repräsentanten

(1) Der Vorsitzende ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen, die General- und Mitgliederversammlungen.

(2) Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten der Bruderschaft und verwahrt das gesamte Schriftgut. Über Anträge und Beschlüsse bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen fertigt er Protokolle an, für die Generalversammlung führt er ein besonderes Protokollbuch. Bei der Generalversammlung legt er einen Tätigkeitsbericht für das abgelaufene Jahr vor. Er kann auch Versammlungen und Sitzungen einberufen.

(3) Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit größter Sorgfalt aufzuzeichnen und die Belege zu verwalten. Bei der Generalversammlung legt er eine Jahresrechnung vor.

(4) Der General organisiert und leitet die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit.

(5) Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Bruderschaft und trägt hierfür –unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes – die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsports. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet

(6) Der Jungschützenmeister betreut die Schützenjugend der Bruderschaft und vertritt deren Interessen im Vorstand.

(7) Schießmeister und Jungschützenmeister legen der Generalversammlung einen Tätigkeitsbericht zum abgelaufenen Jahr vor.

 

§ 15 Ausgaben

Bei den Ausgaben ist der Vorstand grundsätzlich an die Beschlüsse der Generalversammlung bzw. der Mitgliederversammlung gebunden. Außerhalb dieser Beschlüsse kann der Gesamtvorstand bis zu einem Höchstbetrag von 500,- € im Einzelfall, ein gesetzliches Vorstandsmitglied bis zum Höchstbetrag von 100,- € verfügen.

 

§ 16 Festveranstaltungen

(1) Die Bruderschaft kann alljährlich als öffentliche Veranstaltung durchführen:

- das Patronatsfest in Verbindung mit der Sommerkirmes, wobei der Kirmessonntag auf

  den 24. Juni oder auf den Sonntag danach fällt,

- den Königsvogelschuss, grundsätzlich am letzten Augustwochenende.

(2) Zum Programm der Sommerkirmes gehört das Aufstellen des Königsbaumes am Haus des amtierenden Königs, eine Eröffnungsveranstaltung mit Jubilarehrung, ein Festumzug und ein Königsball.

(3) Über weitere Veranstaltungen sowie Gestaltung oder Änderung des Programms bzw. der Termine beschließt die Generalversammlung.

(4) Die Bruderschaft unterstützt durch aktive Teilnahme die Veranstaltungen der übrigen Ortsvereine und der Pfarrgemeinde Lindern.

(5) Die Bruderschaft besucht das/die Bezirksfest(e) des Bezirks Geilenkirchen, dem die Bruderschaft angehört. Über weitere Auswärtsbesuche entscheidet grundsätzlich die Generalversammlung, im Einzelfall eine Mitgliederversammlung.

 

§ 17 Kirchliche Veranstaltungen

(1) Die Bruderschaft beteiligt sich geschlossen in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnamsprozession.

(2) Die Bruderschaft lässt alljährlich beim Patronatsfest und nach Möglichkeit bei der Gemeinschaftsmesse vor der Generalversammlung eine hl. Messe im Gedenken an die Lebenden und Verstorbenen der Bruderschaft feiern. Bei diesen Gottesdiensten nehmen Fahnenabordnungen der Bruderschaft im Chorraum Aufstellung.

 

§ 18 Regelung bei Begräbnissen von Mitgliedern und Gefallenenehrung

(1) Für jedes verstobene Mitglied lässt die Bruderschaft eine hl. Messe lesen, an der nach Möglichkeit alle Mitglieder teilnehmen.

(2) Die Mitglieder nehmen am Begräbnis eines verstorbenen Mitglieds in Tracht teil.

(3) Alljährlich wird am Kirmessonntag in einer kleinen Feierstunde der Toten, Gefallenen und Vermissten gedacht.

(4) Beim Begräbnis eines verstorbenen Mitglieds wird an dessen Grab, beim Gedenken am Kirmessonntag am Ehrenmal durch den Vorsitzenden ein Kranz niedergelegt.

 

§ 19 Sportschießen und Fahnenschwenken

(1) Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.

(2) Die Bruderschaft pflegt das althergebrachte Brauchtum des Fahnenschwenkens entsprechen der Fahnenordung des Bundes.

 

§ 20 Kunst und Kultur

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, besonders solche mit Kunstwert, wie z.B. das Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, sorgfältig und sicher aufbewahrt werden.

 

§ 21 Soziale Fürsorge

(1) Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch den Abschluss einer Unfall- und Haftpflichtversicherung.

(2) Die Mitglieder verpflichten sich zur gegenseitigen Hilfeleistung in Notfällen.

(3) Armen und in Not geratenen Mitgliedern kann der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden.

(4) Niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.

(5) Jedem Mitglied wird zum 75., 80. und weiter jährlich zum Geburtstag wie auch aus Anlass der Eheschließung, der Silber- und Goldhochzeit ein Geschenk der Bruderschaft überreicht.

 

§ 22 Auflösung der Bruderschaft

Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung gem. § 10 dieser Satzung; die Bruderschaft ist ohne besondere Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Mitgliederzahl unter sieben absinkt.

Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Pfarre St. Johannes, Lindern, zu, die dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden soll. Etwaige Sachwerte (Fahnen, Königssilber, Gewehre, Urkunden, Protokolle) sind in einer Inventurliste aufzulisten; diese Liste ist dem Pfarrer mit den Sachwerten zur gesicherten Aufbewahrung zu übergeben.

 

§ 23 Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes  einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.

Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 19.3.2000 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich. 

 

§ 24 Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffenen Person ein schutzwürdiges Interesse hat, dass der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

(2) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass  die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht bergründet werden.

(3) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählend insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände -  nicht zulässig.

(4) Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung Ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.

(5) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

 

§ 25 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Generalversammlung vom 18.01.1986 beschlossen und bei der Mitgliederversammlung am 30.08.1986 ausdrücklich bestätigt; sie ist mit letzterem Datum errichtet.

Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Geilenkirchen erfolgte am 09.12.1986 unter dem Aktenzeichen „ 5 VR 232 „.

Die Satzungsänderungen vom 20.01.2001 wurden von der Generalversammlung genehmigt und sind in das Vereinsregister eingetragen.

Die Satzungsänderungen vom 26.01.2008 wurden von der Generalversammlung genehmigt.

Lindern, 10.08.2011